Wichtige Änderungen für Immobilienverwalter, Hauseigentümer, Mieter und Bauträger in Sicht!

e-mops – Ladestationen für Elektroautos

Die Bundesregierung hat in den letzten Wochen einige Gesetzesvorhaben durch Kabinettsbeschlüsse endgültig auf den Weg gebracht, welche zum Teil bereits seit einigen Jahren in der Vorbereitung waren. Im Einzelnen sind dies Änderungen am Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und am Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), sowie ein neues Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG). Alle diese Gesetze sollen noch vor der Sommerpause das Parlament passieren und würden dann im Herbst in Kraft treten.
Wir von e-mops sehen hierin wichtige Aspekte für unsere Kunden, und wollen Ihnen auf diesem Wege die anstehenden Änderungen näher bringen.

WEG und BGB - Die Änderungen im Einzelnen
Die Änderungen bei WEG und BGB betreffen Mieter und Mitglieder von Wohnungseigentümergemeinschaften. Bislang konnten Mieter keinen Anspruch auf eine Ladestation beim Vermieter geltend machen, ebenso waren Wohnungseigentümer bei der Errichtung von Ladeinfrastruktur in Eigentümergemeinschaften auf einen einstimmigen Beschluss aller Eigentümer angewiesen. Diese beiden Aspekte stellten in der Vergangenheit eine große Hürde bei der Errichtung von Ladeinfrastruktur im Wohnbau dar. Mit den anstehenden Gesetzesänderungen werden diese beiden Probleme angegangen.
Der neugefasste §554 BGB gibt Mietern nun explizit die Möglichkeit, bauliche Änderungen zu verlangen, "die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen". Der Vermieter muss dem Mieter derartige bauliche Änderungen gestatten, oder sie selber durchführen. Er kann diesem Verlangen nur widersprechen, wenn eine solche bauliche Veränderung unzumutbar wäre. Diese Regelung ist ein mächtiges Werkzeug für Mieter, und wird mit Sicherheit zu vermehrten Anfragen nach Ladeinfrastruktur im Wohnbau führen.
Die relevanten Änderungen im WEG spiegeln im Wesentlichen den oben beschriebenen Anspruch von Mietern gemäß §554 BGB. Miteigentümer können von der Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechende bauliche Veränderungen verlangen. Die Gemeinschaft entscheidet hierüber mit einfacher Mehrheit. Auch hier steht zu erwarten, dass sich viele Eigentümergemeinschaften in naher Zukunft mit diesem Thema werden befassen müssen.

Unsere Einschätzung zu den Veränderungen in BGB und WEG
Die Änderungen im BGB und WEG stärken den Anspruch Einzelner, Ladeeinrichtungen für E-Fahrzeuge errichten zu können. Im Interesse einer zukunftsfähigen Lösung empfiehlt e-mops jedoch dringend, eine Lösung anzustreben welche auch zukünftige Ansprüche anderer Mieter/Miteigentümer befriedigen kann. Entsprechende Konzepte existieren und können von e-mops passgenau an die konkreten Verhältnisse angepasst werden.
Es wird sicherlich Fälle geben, in denen Fragen der Zumutbarkeit vor Gericht geklärt werden müssen. Im Grundsatz jedoch ebnen diese Gesetzesänderungen den Weg hin zum dringend nötigen Ausbau der Ladeinfrastruktur am Wohnort. Dieser ist, neben dem Ausbau der Ladeinfrastruktur am Arbeitsplatz, ein entscheidender Schritt hin zu alltagstauglicher Elektromobilität für alle.

GEIG - Konsequenzen für den Neubau und bei Sanierungen
Mit dem GEIG sollen "die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich zu beschleunigen". Im Wesentlichen setzt das GEIG hierbei EU-Richtlinien zur Gebäudeenergieeffizienz in nationales Recht um. Das GEIG unterscheidet zwischen Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden und betrifft Gebäude mit mehr als 10 Stellplätzen. Bei neu errichteten Wohngebäuden ist hierbei jeder Parkplatz mit "Leitungsinfrastruktur" auszustatten. Leitungsinfrastruktur meint in diesem Zusammenhang Kabelwege (Leerrohre, Kabelpritschen o.ä.) und nicht die Leitungen selber. Bei Nichtwohngebäuden muss nur jeder 5. Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur erschlossen werden, dafür ist zusätzlich die Errichtung mindestens eines Ladepunktes verpflichtend.
Analoge Regelungen gelten für größere Renovierungen im Bestand, sobald die Renovierung den Parkplatz und/oder die elektrische Anlage umfasst. Hierbei gibt es im Detail Unterschiede zwischen Parkplätzen IM Gebäude und Parkplätzen AM Gebäude. Dass GEIG betrifft Bauvorhaben welche nach dem 10. März 2021 beantragt werden.

Unsere Einschätzung zum GEIG
Das GEIG setzt die Regelungen der entsprechenden EU RIchtlinie passgenau um, und geht dennoch am Ziel vorbei. Die im GEIG niedergelegten Ausbauziele sind angesichts der dynamischen Entwicklung im Bereich der Elektromobilität wenig ambitioniert. Umso mehr, als die Einbringung entsprechender Kabel während der Bauphase kostengünstiger möglich wäre als die spätere Nutzung einer verbauten Leerverrohrung. Es bleibt zu hoffen, dass die Realität dieses Gesetz sehr schnell überholt.

Fazit
Unabhängig von der Einschätzung dieser gesetzlichen Veränderungen im Detail: Die neuen Regelungen werden die Dynamik der Elektrifizierung von Parkflächen insbesondere im WOhnbau erheblich verstärken. Bauträger, Verwalter, Eigentümer und Mieter brauchen jetzt kompetente Unterstützung um die erforderlichen Lösungen kosteneffizient und zukunftssicher umzusetzen. e-mops steht Ihnen für Beratung, Planung, Ausführung und Betrieb solcher Projekte als erfahrener Ansprechpartner zur Verfügung.

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