Förderung von Neufahrzeugen mit dem Umweltbonus
Beschlossen wurde unter anderem, den bestehenden Umweltbonus für reine Elektroautos mit einem Netto-Listenpreis von weniger als 40.000 Euro von 4.000 auf 6.000 Euro zu erhöhen – bei einem Netto-Listenpreis bis 65.000 Euro werden noch 5.000 Euro gefördert. Auch Plug-in-Hybride werden weiter gefördert, hier steigt der Satz von 3.000 auf 4.500 Euro bis zu einem Netto-Listenpreis von 40.000 Euro. Die Fördersumme für PHEV mit einem Netto-Listenpreis zwischen 40.000 und 65.000 Euro steigt nur auf 3.750 Euro statt der angekündigten 4.000 Euro.
Erstmals auch Umweltbonus für Gebrauchte
Auch junge Gebrauchtfahrzeuge werden erstmals gefördert: Im Fall der zweiten Zulassung darf das Fahrzeug maximal zwölf Monate erstzugelassen gewesen sein. Im Fall der Zweitzulassung darf das Fahrzeug eine maximale Laufleistung von 15.000 km aufweisen und darf nachweislich noch nicht durch den Umweltbonus oder eine vergleichbare staatliche Förderung in einem anderen EU-Staat gefördert worden sein. Im Fall der zweiten Zulassung gelten entsprechend die Fördersätze für Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von über 40.000 Euro bis zu maximal 65.000 Euro. Demnach erhalten gebrauchte Batterie-elektrische oder Brennstoffzellen-Fahrzeuge 5.000 Euro und Plug-in-Hybride 3.750 Euro. „Für Gebrauchtfahrzeuge beträgt der Netto-Listenpreis wegen des typischen Wertverlusts auf dem Wiederverkaufsmarkt 80 Prozent des BAFA-Listenpreises."
Änderungen in der Antragstellung
Eine wichtige Änderung gilt es grundsätzlich zu beachten: Denn konnte bisher die Förderung nach Kauf beantragt werden, so ist dies jetzt nicht mehr möglich. „Für eine Verfahrenserleichterung ist eine Antragstellung nur für Elektrofahrzeuge möglich, deren Zulassung bereits erfolgt ist. Der Antragsteller kann somit alle erforderlichen Unterlagen bereits mit Antragstellung einreichen", teilt das BAFA auf seiner Website mit.
Sollte bereits ein Antrag nach der bisherigen Richtlinienfassung vom 28. Mai 2019 gestellt und das Fahrzeug am 05.11.2019 oder später zugelassen worden sein, gilt ein zweistufiges Verfahren. Sollte aus den bisher eingereichten Unterlagen bereits ein Herstellerrabatt hervorgehen, welcher den neuen, erhöhten Fördersätzen entspricht, ist nichts weiter zu tun. Der erhöhte Zuschuss vom Bund wird automatisch gewährt. Reicht der Anteil vom Hersteller allerdings noch nicht aus, so müssen Käufer beim Hersteller/Händler explizit nachfragen, ob eine Nachzahlung ermöglicht wird. Die Bestätigung mit einer Gutschrift mit Verwendungszweck „Nachzahlung Umweltbonus" kann über den Upload-Bereich nachgewiesen werden. Achtung: Eine geänderte Rechnung könne nicht als Nachweis akzeptiert werden, heißt es.
Für Fahrzeuge, die bis zum 4. November 2019 zugelassen wurden, gelten die Fördersätze in der Fassung der Förderrichtlinie vom 28. Mai 2019. Gleiches gilt für Fahrzeuge, die ab dem 5. November 2019 bis zum Inkrafttreten dieser geänderten Förderrichtlinie zugelassen wurden und den Herstelleranteil in der in der Förderrichtlinienfassung vom 28. Mai 2019 enthaltenen Höhe erhalten haben.
Quellen: www.electrive.net, www.bundesanzeiger.de