Neue Förderung für Elektrofahrzeuge und Plugin-Hybride

e-mops – Ladestationen für Elektroautos

Förderung von Neufahrzeugen mit dem Umweltbonus

Beschlossen wurde unter anderem, den bestehenden Umweltbonus für reine Elektroautos mit einem Netto-Listenpreis von weniger als 40.000 Euro von 4.000 auf 6.000 Euro zu erhöhen – bei einem Netto-Listenpreis bis 65.000 Euro werden noch 5.000 Euro gefördert. Auch Plug-in-Hybride werden weiter gefördert, hier steigt der Satz von 3.000 auf 4.500 Euro bis zu einem Netto-Listenpreis von 40.000 Euro. Die Fördersumme für PHEV mit einem Netto-Listenpreis zwischen 40.000 und 65.000 Euro steigt nur auf 3.750 Euro statt der angekündigten 4.000 Euro.


Erstmals auch Umweltbonus für Gebrauchte

Auch junge Gebrauchtfahrzeuge werden erstmals gefördert: Im Fall der zweiten Zulassung darf das Fahrzeug maximal zwölf Monate erstzugelassen gewesen sein. Im Fall der Zweitzulassung darf das Fahrzeug eine maximale Laufleistung von 15.000 km aufweisen und darf nachweislich noch nicht durch den Umweltbonus oder eine vergleichbare staatliche Förderung in einem anderen EU-Staat gefördert worden sein. Im Fall der zweiten Zulassung gelten entsprechend die Fördersätze für Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von über 40.000 Euro bis zu maximal 65.000 Euro. Demnach erhalten gebrauchte Batterie-elektrische oder Brennstoffzellen-Fahrzeuge 5.000 Euro und Plug-in-Hybride 3.750 Euro. „Für Gebrauchtfahrzeuge beträgt der Netto-Listenpreis wegen des typischen Wertverlusts auf dem Wiederverkaufsmarkt 80 Prozent des BAFA-Listenpreises."


Änderungen in der Antragstellung

Eine wichtige Änderung gilt es grundsätzlich zu beachten: Denn konnte bisher die Förderung nach Kauf beantragt werden, so ist dies jetzt nicht mehr möglich. „Für eine Verfahrenserleichterung ist eine Antragstellung nur für Elektrofahrzeuge möglich, deren Zulassung bereits erfolgt ist. Der Antragsteller kann somit alle erforderlichen Unterlagen bereits mit Antragstellung einreichen", teilt das BAFA auf seiner Website mit.

Sollte bereits ein Antrag nach der bisherigen Richtlinienfassung vom 28. Mai 2019 gestellt und das Fahrzeug am 05.11.2019 oder später zugelassen worden sein, gilt ein zweistufiges Verfahren. Sollte aus den bisher eingereichten Unterlagen bereits ein Herstellerrabatt hervorgehen, welcher den neuen, erhöhten Fördersätzen entspricht, ist nichts weiter zu tun. Der erhöhte Zuschuss vom Bund wird automatisch gewährt. Reicht der Anteil vom Hersteller allerdings noch nicht aus, so müssen Käufer beim Hersteller/Händler explizit nachfragen, ob eine Nachzahlung ermöglicht wird. Die Bestätigung mit einer Gutschrift mit Verwendungszweck „Nachzahlung Umweltbonus" kann über den Upload-Bereich nachgewiesen werden. Achtung: Eine geänderte Rechnung könne nicht als Nachweis akzeptiert werden, heißt es.

Für Fahrzeuge, die bis zum 4. November 2019 zugelassen wurden, gelten die Fördersätze in der Fassung der Förderrichtlinie vom 28. Mai 2019. Gleiches gilt für Fahrzeuge, die ab dem 5. November 2019 bis zum Inkrafttreten dieser geänderten Förderrichtlinie zugelassen wurden und den Herstelleranteil in der in der Förderrichtlinienfassung vom 28. Mai 2019 enthaltenen Höhe erhalten haben.


Quellen: www.electrive.net, www.bundesanzeiger.de

› zurück zur Übersicht

Neues aus dem Blog

Bayern Innovativ GmbH - Förderung für Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern

Bayern Innovativ GmbH - Förderung für Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern

Beantragen Sie jetzt die Förderung über bia zu 1.500€ für gewerblich genutzte Ladeinfrastruktur in Bayern. Die Projektträgerschaft liegt bei der Bayern Innovativ GmbH. Anträge können gestellt werden von touristischen betrieben, nicht gewerblich tätige Kommunen, Gewerbe für Ihre Fahrzeugflotte oder für ihre Mitarbeiter zum Laden zu Hause. Weitere Informationen, Voraussetzungen und einen Link zur Beantragung finden Sie in diesem Blog-Artikel.
› mehr lesen

Friendly Reminder: Denken Sie an die jährliche, gesetzlich vorgeschriebene Prüfung Ihrer Ladestation!

Friendly Reminder: Denken Sie an die jährliche, gesetzlich vorgeschriebene Prüfung Ihrer Ladestation!

Im gewerblichen Bereich ist die Prüfung elektrischer Anlagen, darunter auch Ladeinfrastruktur, gemäß der DGUV Vorschrift 3, sowie VDE vorgeschrieben. Im privaten Bereich sind diese Prüfungen nicht verpflichtend aber empfohlen, da es aufgrund alters- und nutzungsbedingter Mängel zu Funktionseinschränkungen der Ladestation und Gefährdungen für den Nutzer kommen kann.
› mehr lesen

Anschaffung einer Ladestation vs. Laden an SchuKo-Steckdosen

Anschaffung einer Ladestation vs. Laden an SchuKo-Steckdosen

Warum sollte ich eine Ladestation installieren lassen? Kann ich mein Auto nicht einfach an eine haushaltsübliche Steckdose anschließen?
› mehr lesen

KfW-Zuschuss 441 - Förderung von Ladestationen für Gewerbe und deren Beschäftigte

KfW-Zuschuss 441 - Förderung von Ladestationen für Gewerbe und deren Beschäftigte

Diese KfW-Förderung kann von Unternehmen, sowie deren Beschäftigten bezogen werden. Mit bis zu 900 € werden nicht öffentlich zugängliche, intelligent steuerbare Ladestationen mit einer maximalen Ladeleistung von 22 kW gefördert. Weitere Informationen und Voraussetzungen finden Sie in diesem Artikel, sowie der Webseite der KfW.
› mehr lesen